das Kaminstudio Verden
Marie-Curie-Str. 3  •  27283 Verden  •  Tel.  04231 970 1590

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Vertragsgegenstand

1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Errichtung der im Vertrag näher beschriebenen Feuerungsanlage.
2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in der nachstehend genannten Reihenfolge aus:
a) diesem Vertrag nebst allgemeinen Vertragsbedingungen,
b) der Baubeschreibung,
c) dem Kostenangebot.

§ 2 Ausführungsplanung

1) Der Auftragnehmer erstellt eine Ausführungsplanung, die er dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegt. Die vom Auftraggeber genehmigte Ausführungsplanung ist maßgeblich für Bauausführung und optische Ausgestaltung der Feuerungsstätte.
2) Der Auftragnehmer darf von der Ausführungsplanung abweichen, wenn dies durch behördliche Auflagen oder aus technischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor einer von der genehmigten Ausführungsplanung abweichenden Bauausführung schriftlich unter Darstellung der Gründe der Notwendigkeit der anderweitigen Ausführung zu informieren. Will der Auftragnehmer eine lediglich zweckmäßige Änderung der Ausführung vornehmen, so hat er mit der Information über die abweichende Bauausführung dem Auftraggeber eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Erklärung darüber zu bestimmen, ob dieser der geänderten Ausführung zustimmt. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb der Frist gegenüber dem Auftragnehmer nicht, gilt seine Zustimmung zu der geänderten Ausführung als erteilt. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber mit dem Informationsschreiben auf diese Rechtswirkung hingewiesen hat. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung, ist die Leistung entsprechend der genehmigten Ausführungsplanung auszuführen.
3) Im Übrigen bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen und nicht vereinbarte Leistungen in Auftrag zu geben. Bewirken die durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen der Ausführungsplanung eine Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers, so ist er erst verpflichtet diese auszuführen, wenn mit dem Auftraggeber hierüber eine nachträgliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist. Gleiches gilt für die Beauftragung von bislang nicht vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber.
4) Der Auftraggeber hat mindestens vier Wochen vor Baubeginn dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger die geplante Errichtung der Feuerstätte anzuzeigen und diesem die geforderten Angaben zu machen.

§ 3 Eigenleistungen des Auftraggebers

1) Dem Auftraggeber steht es frei, einzelne Leistungen des Bauvorhabens (Eigenleistungen) selbst zu erbringen, soweit diese nicht den in der Feuerstättenverordnung geregelten Teil der Leistungen betreffen. Art und Umfang von Eigenleistungen sowie ihre zeitliche Eingliederung in den Bauablauf werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, die Vertragsbestandteil wird.
2) Bei Eigenleistungen des Auftraggebers obliegen dem Auftragnehmer keine Beratungs- und Überwachungspflichten, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Davon unberührt bleibt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.
3) Das Risiko der fachgerechten Erstellung der Eigenleistungen trägt der Auftraggeber. Sind die Eigenleistungen nicht fachgerecht erstellt und kann der Auftragnehmer seine Arbeiten aus diesem Grund nicht beginnen / fortführen, so hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Mit der Information ist eine angemessene Frist zur Herstellung eines fachgerechten Zustandes zu setzen. Verstreicht diese Frist ohne das der Auftraggeber einen fachgerechten Zustand der Eigenleistungen herstellt, kann der Auftragnehmer wahlweise selbst den fachgerechten Zustand herstellen oder die Leistungserbringung bis zur fachgerechten Erstellung der Eigenleistungen verweigern. Stellt der Auftragnehmer den fachgerechten Zustand der Eigenleistungen selbst her, kann er hierfür vom Auftraggeber die übliche Vergütung gesondert verlangen.
4) Diese Regelungen gelten entsprechend für vom Auftraggeber geliefertes Material.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten folgende Leistungen zu erbringen:
- Schaffung von Baufreiheit
- Schutz eventueller Einrichtungsgegenstände gegen Verschmutzung durch Abdecken etc.
- Schaffung ungehinderten Zuganges zur Baustelle
- Bereitstellung & kostenfreies Vorhalten eines Wasseranschlusses sowie eines Verteileranschlusses (220 V)
- Bereitstellen von Baustrom, Bauwasser und Heizmitteln während der Bauzeit
- Bereitstellung von Lagerflächen im Gebäude zur Lagerung der Baustelleneinrichtungen und von Baumaterial
2) Ist eine ausreichende Baufreiheit nicht gegeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich vor Baubeginn darauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die vom Auftragnehmer geforderte Baufreiheit herzustellen. Kommt der Auftraggeber dem nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, verpflichtet er sich zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 40,00 € je angebrochene Stunde für den Zeitraum zwischen dem Erscheinen des Auftragnehmers auf der Baustelle und dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten, nicht aber für mehr als die Restdauer eines Arbeitstages. Der Arbeitstag endet um 16:30 Uhr. Es bleibt dem Auftraggeber nachgelassen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
3) Erscheint der Auftragnehmer und können die Bauarbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, am vereinbarten Tag überhaupt nicht begonnen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 40,00 € pro Stunde für die Zeit zwischen 08:00 und 16:30 Uhr des betreffenden Tages sowie zur Leistung eines pauschalen Fahrtkostenersatzes in Höhe von 0,20 € pro Kilometer für die Strecke zwischen dem Betriebsgelände des Auftragnehmers und der Baustelle. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden müssen.
4) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
5) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen und die zu ihrer Durchführung gelagerten Gegenstände bis zur Abnahme der Gesamtleistung des Auftragnehmers vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.


§ 5 Baubeginn / Lieferung

1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Baubeginn mindestens sechs Wochen vorher anzuzeigen und ihn aufzufordern, den Baubeginn zu bestätigen. Die Bestätigung des Auftraggebers hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige des Auftragnehmers zu erfolgen. Bestätigt der Auftraggeber den Baubeginn ohne sachlichen Grund nicht oder kann der Baubeginn aus sonstigen Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anzeige erfolgen, zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % der Nettoauftragssumme, im Wiederholungsfalle von 1,5 % der Nettoauftragssumme, insgesamt aber nicht mehr als 7,5 % der Nettoauftragssumme. Ein Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
2) Will der Auftraggeber von dem vereinbarten Baubeginn abweichen, so hat er alle Gründe, die einen Baubeginn zum festgelegten Termin ausschließen, dem Auftragnehmer unverzüglich, mindestens aber zwei Wochen vor Baubeginn, mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt nicht innerhalb der angegebenen Frist und kann der Auftraggeber wegen der Verzögerung den Bauzeitraum nicht anderweitig verplanen, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 100,00 € pro Tag der geplanten Bauzeit, maximal jedoch 7,5 % der Nettoauftragssumme. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn der beim Auftraggeber vorliegende Hinderungsgrund aus nicht von diesem zu vertretenden Gründen erst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor Baubeginn entstanden ist und dieser den Hinderungsgrund dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilt oder ohne Verschulden an der unverzüglichen Mitteilung gehindert war.
3) Vom Auftragnehmer im Vertrag angegebene voraussichtliche Bautermine sind nicht bindend.
4) Kann der Auftragnehmer den von ihm angezeigten Bautermin nicht einhalten, so hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich, spätestens aber drei Kalendertage vor Baubeginn unter Darstellung der Gründe zu informieren.
5) Kann der Auftragnehmer den vereinbarten Bautermin aufgrund Lieferverzögerungen des Herstellers nicht einhalten, hat er die daraus resultierende Verzögerung nicht zu vertreten.

§ 6 Ausführung

1) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.
2) Der Auftragnehmer hat die Leistung durch den eigenen Betrieb auszuführen. Die Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung ist entbehrlich für Leistungen auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber zu informieren. Überträgt der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers Bauleistungen an Nachunternehmer, so hat er bei der Weitergabe die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen.

§ 7 Ausführungshindernisse

1) Teilt der Hersteller der vom Auftraggeber bestellten Feuerungsanlage nach Vertragschluss mit, daß diese nicht mehr lieferbar ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
2) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren, gegen die Güte etwaiger vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Unbeschadet der Mitteilung bleibt der Auftraggeber für seine Angaben, Anordnungen, Lieferungen oder Eigenleistungen verantwortlich.
3) Leistungen des Auftragnehmers, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
4) Stammen die die Ausführung hindernden Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers und ist der Auftragnehmer wegen der terminlichen Bindung anderer Leistungen nicht in der Lage, unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen, so hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren und ihm mitzuteilen, wann die Arbeiten fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer hat den angegebenen Termin unverzüglich zu bestätigen oder aber Hinderungsgründe mitzuteilen. Bestätigt der Auftraggeber den Termin nicht oder teilt er Hinderungsgründe nicht unverzüglich mit und können deswegen die Arbeiten nicht wie vom Auftragnehmer angegeben, fortgeführt werden, so gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
5) Kann der Auftragnehmer den vereinbarten Bautermin aufgrund Lieferverzögerungen des Herstellers nicht einhalten, hat er die daraus resultierende Verzögerung nicht zu vertreten.
6) Dauert eine Unterbrechung länger als vier Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall unverzüglich die erbrachten Leistungen abzurechnen. Entstammt der Unterbrechungsgrund aus dem Risikobereich des Auftraggebers, so hat er bei Kündigung des Vertrages neben den erbrachten Leistungen den wegen der teilweisen Nichtausführung der Leistungen entgangenen Gewinn zu vergüten. Das gesamte für das Bauvorhaben bereits bestellte Material ist in jedem Fall zu vergüten und geht Zug um Zug gegen Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Kosten der Baustellenberäumung sind extra nur zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von 3 Wochen nach Verstreichen des in Satz 1 genannten Zeitraumes ausgeübt wird.
7) Statt der Kündigung kann der Auftragnehmer eine Anpassung des Vertragspreises verlangen, wenn zwischenzeitlich die Herstellerpreise für noch nicht an die Baustelle geliefertes Material gestiegen sind. Maßgeblich für die Berechnung der Preisdifferenz ist die Differenz zwischen dem Herstellerpreis bei Auftragserteilung und demjenigen bei Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist.

§ 8 Gefahrtragung

1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so gilt für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers § 7 Abs. 6 entsprechend. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen unabhängig von deren Fertigstellungsgrad, sowie die auf der Baustelle gelagerten, noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile und die Baustelleneinrichtung nebst Baubehelfen.
2) Der Auftragnehmer hat am Ende eines jeden Arbeitstages den Bautenstand fotografisch zu dokumentieren.

§ 9 Kündigung durch den Auftraggeber

1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Der Auftraggeber hat in jedem Fall das für die Auftragsdurchführung bestellte Material zu vergüten. Dieses geht Zug um Zug gegen Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Im Übrigen muss sich der Auftragnehmer das anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
2) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall sind die ausgeführten Leistungen abzurechnen. Bereits auf der Baustelle vorhandenes, noch nicht verbautes Material ist vom Auftraggeber nur zu vergüten, wenn er den Erwerb verlangt hat.
3) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
4) Kündigt der Auftraggeber, kann der Auftragnehmer Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Durchführung des Aufmaßes unverzüglich zu ermöglichen. Verweigert der Auftraggeber die Durchführung des Aufmaßes oder kommt das Aufmaß aus sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zustande, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Kostenangebot angegebenen Mengen der Abrechung zugrunde zu legen.
5) Unter Setzung einer Frist von 2 Wochen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Termin zur Abnahme der erbrachten Leistungen zu bestimmen. Die Abnahme der erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber gilt mit Ablauf der Frist als durch diesen erklärt. Die vorstehenden Rechtswirkungen treten nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Fristsetzung besonders darauf hingewiesen hat.
6) Werden Öfen, Kaminöfen oder Kamine nach individuellen Kundenwünschen bestellt, gelten bei einer Auftragsstornierung 30% des Ofen- bzw. Kaminwertes als vereinbart.

§ 10 Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm nach § 4 obliegende Handlung oder Mitwirkungspflicht unterlässt und dadurch den Auftragnehmer ganz oder teilweise außer Stande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB);

§ 11 Haftung der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden, für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, für das Verschulden der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen, sowie für das Verschulden der Personen, denen sie mit oder ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei Zutritt zur Baustelle gewähren.
2) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gilt für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die vorstehende Haftungsregelung.
3) Soweit eine Vertragspartei von einem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den vorstehenden Bestimmungen die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 12 Vergütung

1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen zu der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Durch den vereinbarten Preis werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung und nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2) Kommt die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht spätestens 1 Jahr nach Auftragserteilung zur Ausführung, kann der Auftragnehmer eine Anpassung der Vergütung an die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Herstellerpreise für das bestellte Material verlangen. Diese Regelung gilt nicht für Preiserhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Vergütung des Auftragnehmers gilt § 649 BGB entsprechend.
3) Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so kann jede Partei unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten eine Neuvereinbarung des Preises verlangen. Die Vereinbarung ist vor der Ausführung zu treffen.
4) Wird durch den Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Hierzu soll er dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreiten. Einigen sich die Parteien nicht über die Vergütung der vom Auftraggeber geforderten Leistung, hat der Auftragnehmer nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen auszuführen. Er ist in diesem Fall berechtigt, die Ausführung der gesonderten Leistung zu verweigern.
5) Ist als Vergütung der Leistung des Auftragnehmers eine Pauschalsumme vereinbart, bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung wertmäßig um mehr als 3 % von der vereinbarten Vergütung ab, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleiches ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Diese Regelung gilt auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind.
6) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer für solche Leistungen jedoch dann zu, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Ein Anspruch auf Vergütung steht ihm auch dann zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Auftrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen entsprechend. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
7) Zeichnungen, Berechnungen oder andere mit der Bauausführung verbundene Unterlagen hat der Auftragnehmer auf Verlangen dem Auftraggeber auszuhändigen, soweit er damit nicht ein schützenwertes Geschäftsgeheimnis offenbart.
8) Die Unterlagen gelten als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Unterlagen bereits vor Ausführung der Bauleistung übergeben und kommt es nicht zur Durchführung des Vertrages, so hat der Auftraggeber diese separat mit pauschal 200,00 € zu vergüten.
9) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.
10) Von der vereinbarten Vergütung sind 50 % spätestens acht Wochen vor dem im Vertrag angegebenen Baubeginn zu zahlen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.. Der angegebene Baubeginn gilt für die Berechnung der Fälligkeit dieser Zahlung als maßgeblich.
Der Auftragnehmer ist erst verpflichtet das für die Bauausführung notwendige Material zu bestellen, wenn die vorbezeichnete Zahlung erfolgt ist. Erfolgt die Zahlung nicht spätestens vier Wochen vor dem im Vertrag angegebenen Baubeginn, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diesen dem Auftraggeber mit einer Frist von 2 Wochen angekündigt hat. Tritt der Auftragnehmer zurück, so hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz von 30 % der vereinbarten Vergütung zu leisten. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, daß dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Tritt der Auftragnehmer nicht zurück und kommt es wegen oder aufgrund der verspäteten Zahlung zu einer Verschiebung des Bautermins, so gilt § 5 Abs.1 entsprechend. Hat der Kunde die Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet und ist der Auftragnehmer deswegen gehindert den vereinbarten Baubeginn einzuhalten, hat der dem Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig ist ein Terminsvorschlag zu unterbreiten.
11) Abschlagszahlungen sind über die Anzahlung hinaus nach vorheriger Ankündigung in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu leisten. Die erbrachten Leistungen sind durch eine Abrechnung nachzuweisen. Als Leistungen gelten hierbei auch für die geforderte Leistung eigens angefertigte oder bereitgestellte Bauteile, sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheiten gegeben werden. Zahlt der Auftraggeber fällige Abschlagszahlungen nicht, so darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
12) Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Werklohnforderungen des Auftragnehmers mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
13) Die Restzahlung der Vergütung ist bei Abnahme in bar zu erbringen, soweit nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mindestens drei Werktage vor Abnahme die Höhe des Vergütungsanspruches mitzuteilen.
14) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
15) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so ist die noch offene Summe mit Zinsen in Höhe von 7 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Fälligkeit zu verzinsen, wenn der Auftragnehmer nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist, oder das Gesetz einen höheren Zinssatz bestimmt. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, daß dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 13 Gewährleistung

1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn die sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2) Ist ein Mangel der Werkleistung zurückzuführen auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile, oder die Beschaffenheit der Vorleistung des Auftraggebers oder eines anderen Unternehmers, so haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, wenn er den Auftraggeber vor Ausführung seiner eigenen Leistungen auf die Mangelursache schriftlich hingewiesen hat.
3) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag gesondert vereinbart, so beträgt sie für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen zwei Jahre, im Übrigen vier Jahre.
4) Bei Teilen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von dieser Regelung zwei Jahre, wenn nicht der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat.
5) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf seine vertrags-widrige Leistung zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Mit der Mängelbeseitigung verbundene Kosten, insbesondere Transport -, Wege -, Arbeits- und Materialkosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer ist vor Inanspruchnahme weiterer Rechte durch den Auftraggeber berechtigt, zwei Nachbesserungs-versuche vorzunehmen. Schlagen diese Nachbesserungen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Werklohn zu mindern.
7) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftragnehmer unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von ihm verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung angemessen mindern.
8) Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an.
9) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nicht nach, so kann der Auftraggeber wahlweise die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen oder die Vergütung mindern, wenn er ihm zuvor schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt und seine Absicht zur anderweitigen Beseitigung oder Minderung der Vergütung mitgeteilt hat.
10) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. Im Übrigen ist dem Aufraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht oder wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht.

§ 14 Abnahme

1) Nach der Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber diese abzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierzu innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen mindestens drei Abnahmetermine vorzuschlagen. Kommen diese Termine aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande oder bestätigt der Auftraggeber keinen der vorgeschlagenen Abnahmetermine, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Abnahme von zwei Wochen zu setzen. Lässt der Auftraggeber diese verstreichen, so gilt die Abnahme der Leistung als erklärt. Diese Rechtswirkung tritt nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2) Unabhängig davon gilt die erbrachte Leistung nach 6 Werktagen als abgenommen, wenn der Auftragnehmer sie in Gebrauch nimmt. Eine Ingebrauchnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber die Feuerungsanlage über eine einmalige Probefeuerung hinaus betreibt.
3) Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
4) Bei der Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen. Hierin sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, kann der Auftraggeber bis zur Mängelbeseitigung den zweifachen Beitrag des geschätzten Mängelwertes von der Vergütung bis zur Beseitigung einbehalten. Sichtbare oder ihm bekannte Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll vorbehalten sind, kann der Auftraggeber nach der Abnahme nicht mehr geltend machen.

§ 15 Schlussbestimmungen

1) Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Im Übrigen sind Nebenabreden zwischen den Parteien nur gültig, wenn sie diese schriftlich gefasst haben. Das gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.
2) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Verden (Aller).

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